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Abfallsatzung

Die Satzung vom 07.02.2012 wurde mit 1. Änderungssatzung vom 10.12.2013 und 2. Änderungssatzung vom 06.11.2018 und 3. Änderungssatzung vom 05.11.2019 und mit 4. Änderungssatzung vom 14.12.2021 geändert und tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Die Änderungen sind zur besseren Übersicht in die ursprüngliche Fassung eingearbeitet worden. Die in der Präambel genannten Gesetzesgrundlagen entsprechen dem Stand von 2012.

Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen


Stand Januar 2020

Abfallsatzung der Kreisstadt Groß-Gerau

Inhalt

Die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau hat in Ihrer Sitzung am 7.02.2012 diese Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Kreisstadt Groß-Gerau beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBI. I, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBI. I S. 119)

§ 4 Abs. 6 und § 9 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) in der Fassung vom 20.07.2004 (GVBI. I S. 252), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBI. I S. 121)

§§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (Hess KAG) vom 17. März 1970 (GVBI. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes vom 31. Januar 2005 (GVBI. I S. 54).

§ 1 Aufgabe

(1) Die Kreisstadt Groß-Gerau betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz, beide in der jeweils geltenden Fassung, und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung.

(2) Die Abfallentsorgung der Kreisstadt Groß-Gerau umfasst das Einsammeln und Befördern der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle im Hol- und Bringsystem und die Abgabe der eingesammelten Abfälle an den oder die Entsorgungspflichtigen. Zur öffentlichen Einrichtung zählt auch die Abfallberatung i.S.v. § 46 KrWG.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Kreisstadt Groß-Gerau Dritter bedienen. Dritter kann auch der Landkreis sein.

§ 1 a Ziele und Grundsätze

(1) Ziele der Abfallwirtschaft sind

  1. Maßnahmen zur Abfallvermeidung im Sinne einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft zu ergreifen und so weit wie möglich zu fördern,
  2. die Menge der Abfälle und ihren Schadstoffgehalt so gering wie möglich zu halten und die Abfälle so weit wie möglich zu verwerten.

(2) Wer Einrichtungen der städtischen Abfallwirtschaft benutzt, muss die Menge der Abfälle so geringhalten, wie es den Umständen nach möglich und zumutbar ist. Dieses Gebot der Abfallminimierung und -vermeidung umfasst:

  1. die Pflicht zur Getrenntsammlung gemäß §§ 4 und 5 dieser Satzung;
  2. das Benutzen von wiederverwendbaren Erzeugnisse (z.B. Mehrweggeschirr, Mehrwegbesteckt usw.) bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in Einrichtungen der Stadt, sowie öffentlichen Verkehrsflächen durchgeführt werden.
  3. die Pflicht der Ämter und öffentlichen Betriebe der Kreisstadt Groß-Gerau, ihr Beschaffungswesen so auszurichten, dass die Menge an Abfall so gering wie möglich gehalten und die Wiederverwendung gefördert wird.

§ 2 Ausschluss von der Einsammlung

(1) Der Abfalleinsammlung der Kreisstadt Groß-Gerau unterliegen alle Abfälle, so weit sie nicht nach Maßgaben dieser Satzung von der Einsammlung ausgeschlossen sind.

(2) Von der Einsammlung ausgeschlossen sind:

  1. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere überwachungsbedürftige Abfälle i. S. d. § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG sowie Erdaushub und Bauschutt, so weit diese nicht in den bereitgestellten Abfallgefäßen, Depotcontainern, durch die Abfuhr sperrigen Abfalls oder andere Einsammlungsaktionen nach dieser Satzung durch die Stadt eingesammelt werden können.
  2. Abfälle nach § 3 Abs. 2 HAKA („Kleinmengen gefährlicher Abfälle"),
  3. Abfälle, die der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 24 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, so weit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen, nämlich: Behälterglas und Leichtverpackungen oder die der Rücknahmepflicht aus § 10 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBI. I S. 762) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. 07.2006 (BGBI. I S. 1619) unterliegen.

(3) Die von der Einsammlung ausgeschlossenen Abfälle sind von den Erzeugern oder Besitzern dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrW/-/AbfG und des HAKA zu entsorgen.

Insbesondere sind besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung dem in der Verordnung nach § 11 Abs. 1 HAKA bestimmten Zentralen Träger anzudienen, Abfälle nach § 3 Abs. 3 HAKA der vom Landkreis durchgeführten Einsammlung zuzuführen und zurückzunehmende Abfälle dem Rücknahmepflichtigen zurück zu geben.

§ 3 Einsammlungssysteme

(1) Die Stadt führt die Einsammlung von Abfällen im Hol- und im Bringsystem durch.

(2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Abfallbesitzers abgeholt.

(3) Beim Bringsystem hat der Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten Sammelgefäßen oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen.

§ 4 Getrennte Einsammlung von Abfällen zur Verwertung und sperrigen Abfällen im Holsystem

(1) Die Stadt sammelt im Holsystem folgende Abfälle zur Verwertung und sperrige Abfälle ein:

  1. Papier, Pappe soweit nicht verfettet oder verschmutzt,
  2. kompostierbare Gartenabfälle und Küchenabfälle,
  3. sperrige Abfälle,
  4. sperrige Gartenabfälle.

(2) Die in Abs. 1, Nr. 1 und 2 genannten Abfälle zur Verwertung sind in den dazu bestimmten Gefäßen, die in den Nenngrößen von 120 l, 240 l und 1.100 l zugelassen sind, vom Abfallbesitzer zu sammeln und zur Abfuhr bereit zu stellen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung. Andere als die in Absatz 1, Nr. 1 und 2 genannten Abfälle dürfen nicht in die dafür bestimmten Behälter eingebracht werden.

(3) Die in Abs. 1, Nr. 3 und 4 genannten sperrigen Abfälle werden auf Abruf bis zu viermal jährlich pro angeschlossenem Grundstück eingesammelt. Die Abholung dieser Abfälle ist von dem Grundstückseigentümer oder Abfallbesitzer rechtzeitig anzumelden. In den Stadtteilen Dornheim und Wallerstädten werden die unter Abs. 1, Nr. 3 genannten sperrigen Abfälle auf Abruf bis zu viermal jährlich pro angeschlossenem Grundstück eingesammelt. Die Abholung der unter Abs. 1, Nr. 4 genannten sperrigen Gartenabfälle erfolgt bis zu viermal jährlich nach öffentlicher Bekanntgabe im Abfuhrkalender. An den hierzu vorgesehenen Abfuhrtagen sind die sperrigen Abfälle vom Abfallbesitzer zur Abfuhr bereit zu stellen unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung.

(4) Zur Einsammlung der in Abs. 1, Nr. 4 genannten Gartenabfälle veranstaltet die Stadt im Frühjahr und Herbst besondere Abfuhren. Die Gartenabfälle, die nicht als kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle in den dafür vorgesehenen Gefäßen gesammelt und zur Abfuhr bereitgehalten werden können, sind an den dafür vorgesehenen Abfuhrtagen wie sperrige Abfälle in Papiersäcken oder mit Naturfäden gebündelt vom Abfallbesitzer zur Abfuhr bereit zu stellen unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung.


§ 5 Getrennte Einsammlung von Abfällen zur Verwertung im Bringsystem

(1) In der Stadt werden im Bringsystem Abfälle zur Verwertung in haushaltsüblichen Mengen gesammelt.

(2) Elektro- Elektronikkleinschrott, Korken und Batterien können in den dafür bestimmten Containern auf dem Bauhof (Mühlstraße), entsorgt werden. Grünabfälle können in einem Container auf der Deponie Büttelborn abgegeben werden.

(3) Die Stadt stellt zur Einsammlung von Altglas und Textilien Standplätze für Sammelbehälter zur Verfügung. Die Sammelbehälter tragen Aufschriften zur Kennzeichnung der Abfallarten, die jeweils in einen Behälter eingegeben werden dürfen. Andere Abfälle als die so bezeichneten dürfen nicht in die Sammelbehälter eingegeben oder daneben abgelagert werden.

(4) Der Magistrat kann – um Belästigungen Anderer zu vermeiden – Einfüllzeiten festlegen, zu denen bestimmte Sammelbehälter benutzt werden dürfen. In diesen Fällen werden die Einfüllzeiten auf den davon betroffenen, nach Abfallarten, gekennzeichneten Behältern deutlich lesbar angegeben. Außerhalb dieser Zeiten dürfen die davon betroffenen Behälter nicht benutzt werden.

§ 6 Einsammlung von Abfällen zur Beseitigung (Restmüll)

(1) Abfälle, die nicht der Verwertung zugeführt werden (Restmüll), werden im Holsystem eingesammelt.

(2) Der Restmüll ist vom Abfallbesitzer in den dafür vorgesehenen Behälter zu sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung bereit zu stellen.

(3) Als Restmüllbehälter zugelassen sind in den Stadtteilen Dornheim und Wallerstädten mit einem Fassungsvermögen:

  1.    120 Liter (zwei- und vierwöchentliche Leerung)
  2.    240 Liter (zweiwöchentliche Leerung)
  3. 1.100 Liter (zweiwöchentliche Leerung)

Die Kennzeichnung eines Restmüllbehälters mit zweiwöchentlicher Leerung erfolgt durch die Farbe Rot auf dem Deckelclip.

In den übrigen Entsorgungsgebieten:

  1.      60 Liter (zweiwöchentliche Leerung)
  2.    120 Liter (zweiwöchentliche Leerung)
  3.    240 Liter (zweiwöchentliche Leerung)
  4. 1.100 Liter (zwei- und wöchentliche Leerung)

§ 7 Einsammlung von Abfällen auf öffentlichen Verkehrsflächen

Für die Aufnahme von Abfällen, die anlässlich der Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen anfallen, stellt die Stadt Gefäße (Papierkörbe) auf. Die Besitzer dieser Abfälle sind verpflichtet, diese Gefäße zu benutzen. Dies gilt insbesondere für Hundekot, Pferdeäpfel, Speiseabfälle, Papiertaschentücher, Zigarettenkippen, usw..

§ 8 Abfallbehälter

(1) Die Abfallbehälter für die Abfälle, die im Holsystem eingesammelt werden, stellt die Stadt den Abfallbesitzern leihweise zur Verfügung. Das Behältersystem der Stadt wird ab dem Seite 2 von 7 01.01.2020 vereinheitlicht. Für die Abfallbehälter gilt die Norm „MGB“ DIN EN 840 mit einem Chipnest zur Transponderaufnahme (Kunststoffbehälter). Die Anschlusspflichtigen gemäß § 11 Abs. 1 haben diese Behälter pfleglich zu behandeln. Sie haften für schuldhafte Beschädigungen und für Verluste. Beschädigungen und Verlust sind der Stadt unmittelbar zu melden. Reparaturen dürfen nur durch die Stadt oder die von ihr hiermit Beauftragten durchgeführt werden.

(2) Die Anschlusspflichtigen sind zur Reinigung der Behälter verpflichtet, um Geruchsprobleme zu vermeiden. Wird der Reinigungspflicht nach Aufforderung nicht nachgekommen, kann die Stadt die Reinigung der Behälter auf Kosten des Anschlusspflichtigen veranlassen.

(3) Restmüll und verwertbare Stoffe dürfen nur in die für das angeschlossene Grundstück bereitgestellten Gefäße gefüllt werden.

(4) Die Abfallbehälter dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden, insbesondere dürfen sie nur so weit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich gut schließen lassen. Einschlämmen und Einstampfen des Inhalts ist nicht gestattet. Die Deckel sind geschlossen zu halten.

(5) Das Behältersystem sieht ab 01.01.2020 folgende Behälter für die unterschiedlichen
Abfallfraktionen vor:

Behältergrößen 60 l - 240 l:


Restmüllbehälter:        grauer Korpus, grauer Deckel
                                       In den Stadtteilen Groß-Gerau, Berkach und Dornberg
                                       ohne Deckelclip (Behältergrößen: 60 l - 240 l)
                                       In den Stadtteilen Wallerstädten und Dornheim ohne
                                       Deckelclip (Behältergrößen: 120 l mit vierwöchiger
                                       Leerung und 240 l), mit rotem Deckelclip (Behältergröße:
                                       120 l mit zweiwöchiger Leerung)


Biomüllbehälter:          grauer Korpus, grauer Deckel
                                       brauner Deckelclip / brauner Behälter (Bestand)
                                       (Behältergrößen: 120 l - 240 l)


Papiermüllbehälter:    grauer Korpus, grauer Deckel
                                       blauer Deckelclip (Behältergröße: 240 l)


Behältergröße 1.100 l:


Restmüllbehälter:           grauer Korpus, grauer Deckel
Papiermüllbehälter:        grauer Korpus, grauer Deckel
                                           blauer Einwurfdeckel im Deckel


Die Abfallbehälter für Restmüll, Bioabfall und Altpapier werden mit Transpondern versehen. Nicht angemeldete und entsprechend nicht mit einem Transponder versehene Abfallbehälter
werden nicht geleert. Die Anschlusspflichtigen haben der Stadt unverzüglich mitzuteilen, wenn Transponder entfernt, zerstört oder unkenntlich gemacht worden sind. Die
Abfallsammelfahrzeuge sind mit einer Soft- und Hardware ausgestattet, die es ermöglicht die Transponder zu verwenden.

(6) Abfälle zur Verwertung und Restmüll sind in folgende Behälter zu füllen: Biomüllbehälter: Organische Abfälle aus Haushalt und Garten, Gelbe oder gelbmarkierte Behälter: Dosen, Kleinmetall, sonstige Verpackungsmaterialien, Restmüllbehälter: Restmüll, u.a. Straßenkehricht, Windeln, Medikamente etc. Papiermüllbehälter: Papier, Pappe (nicht verschmutzt).

Werden Restmüll oder sonstige Abfälle in andere als die vorgesehenen Behälter gefüllt, kann die Stadt oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten die Abfuhr der Behälter verweigern, bis die vorschriftswidrig eingeworfenen Abfälle entfernt sind, oder kostenpflichtig durch eine Sonderabfuhr entsorgen. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Falle unberührt.

(7) Die Abfallbehälter / sonstige zur Abfuhr bereitgestellte Abfälle sind frühestens ab 16 Uhr vor dem bekanntgegebenen Abfuhrtag und spätestens bis 6 Uhr am Abfuhrtag an gut erreichbarer Stelle an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehweges oder – soweit keine Gehwege vorhanden sind – am äußersten Fahrbahnrand für die Entleerung bereit zu stellen. Der Straßenverkehr darf nicht oder nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt werden. Nach erfolgter Leerung der Behälter sind diese unverzüglich durch den Anschlusspflichtigen oder den von ihm Beauftragten auf das Grundstück zurück zu stellen.

(8) In besonderen Fällen – wenn zum Beispiel Grundstücke nicht oder nur mit verhältnismäßig hohem Aufwand von Abfuhrfahrzeugen angefahren werden können – kann der Magistrat bestimmen, an welcher Stelle die Abfallbehälter zur Entleerung aufzustellen sind, wobei die betrieblichen Notwendigkeiten der Abfalleinsammlung zu berücksichtigen sind.

(9) Für vorübergehend anfallende Spitzenmengen von Restmüll sind die von der Kreisstadt Groß-Gerau bereit gestellten speziellen Restmüllsäcke zu verwenden.

(10) Die Zuteilung der Abfall-, Papier- und Biomüllbehälter auf die anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt durch die Stadt nach Bedarf unter Beachtung wirtschaftlicher Kriterien (Minimierung der Abfuhr- und Behälterkosten). Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück muss mindestens der kleinste zugelassene Behälter für den Restmüll vorgehalten werden. Erfolgt die Abfallsortierung nicht ordnungsgemäß, kann die Kreisstadt Groß-Gerau die entsprechenden Biomüll- und Wertstoffbehälter abziehen und durch gebührenpflichtige Restmüllbehälter ersetzen.

(11) Zeigt sich, dass das bereitgestellte Müllbehältervolumen nicht ausreicht (z. B. durch überquellende Restmüllbehälter, Müllablagerungen am Restmüllbehälterstandplatz), kann die Stadt dem Anschlusspflichtigen zusätzliches Behältervolumen gebührenpflichtig zuteilen. Das gleiche gilt, wenn ein Missverhältnis zwischen der Anzahl der Bewohner auf dem Grundstück und der Größe des Restmüllbehältervolumens festgestellt wird. Ein solches Missverhältnis liegt vor, wenn das Restmüllbehältervolumen weniger als 20 Liter pro Bewohner (bei 14-tägiger Leerung im Sinne eines beim Einwohnermeldeamt gemeldeten Einwohners) beträgt.

(12) Abweichend von § 8 Abs. 3 können sich benachbarte Eigentümer von Wohngrundstücken oder ihnen gleichgestellte Personen mit Zustimmung der Kreisstadt Groß-Gerau zu Abfallgemeinschaften zusammenschließen und die Biomüllbehälter, Papiermüllbehälter und gelbmarkierte Wertstofftonne gemeinsam nutzen (Nachbarschaftstonnen).

(13) Änderungen im Behälterbedarf hat der Anschlusspflichtige unverzüglich der Stadt mitzuteilen und auf Verlangen zu begründen.

(14) Für Betriebe und ähnliche Einrichtungen wird das erforderliche Behältervolumen für den Restmüll vom Magistrat unter Beachtung der regelmäßig anfallenden Restmüllmengen auf dem jeweiligen Grundstück festgesetzt.

(15) Die 1.100 Liter Behälter sind auf dem Grundstück so aufzustellen, dass sie ohne Erschwernisse und unvertretbaren Zeitaufwand vom Grundstück abgeholt und zurückgebracht werden können.

(16) Der Einsatz einer Anlage zur Verdichtung von Abfällen ist vor Inbetriebnahme schriftlich bei der Kreisstadt Groß-Gerau zu beantragen.
Eine Verdichtung ist nur in 1.100 l Behältern zulässig. Bei einer Verdichtung darf das Verdichtungsverhältnis nicht das Dreifache des unverdichteten Abfalls (ca. 0,1 t/pro Kubikmeter) übersteigen.

§ 9 Bereitstellung sperriger Abfälle

(1) Sperrige Abfälle sind an dem von der Stadt dem Grundstückseigentümer mitgeteilten Termin oder an den öffentlich bekannt gemachten Einsammeltagen an den Grundstücken zur Einsammlung so bereit zu stellen, dass sie ohne Aufwand aufgenommen werden können. Die Regelungen des § 8 Abs. 7 (für Abfallgefäße) sind zu beachten.

(2) Die zur Einsammlung bereit gestellten sperrigen Abfälle werden mit der Bereitstellung Eigentum der Stadt. Unbefugten ist es verboten, diese wegzunehmen, zu durchsuchen oder umzulagern.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für andere Abfälle, die in besonderen, von der Stadt öffentlich bekannt gemachten Einsammelaktionen und –terminen außerhalb von Abfallgefäßen, z. B. gebündelt oder versackt, zur Einsammlung bereitgestellt werden.

§ 10 Einsammlungstermine / öffentliche Bekanntmachung

Die Einsammlungstermine werden öffentlich bekannt gegeben. Die Abfuhrintervalle der einzelnen Abfuhrbehälter sind aus dem von der Kreisstadt Groß-Gerau ausgeteilten Abfuhrkalender ersichtlich.

§ 11 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Jeder Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte ist verpflichtet, dieses Grundstück an die im Holsystem betriebene Abfalleinsammlung anzuschließen, wenn dieses Grundstück bewohnt oder gewerblich genutzt wird oder hierauf aus anderen Gründen Abfälle anfallen. Das Grundstück gilt als angeschlossen, wenn auf ihm ein Restmüllgefäß (§ 6 Abs. 3) aufgestellt worden ist.

(2) Von dem Zwang, auf dem anschlusspflichtigen Grundstück ein Gefäß zur Aufnahme kompostierbarer Abfälle (Bio-Gefäß) aufzustellen, kann der Magistrat eine Ausnahme zulassen, wenn der Anschlusspflichtige nachweist und schriftlich bestätigt, dass ausnahmslos alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Abfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst verwertet und verwendet werden.
Die Ausnahme wird nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zugelassen.

(3) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz (auch Teilgrundstück) desselben Eigentümers, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.

(4) Der Anschlusspflichtige nach Abs. 1 hat jeden Wechsel im Grundstückseigentum unverzüglich der Stadt mitzuteilen, diese Verpflichtung hat auch der neue Grundstückseigentümer.

(5) Darüber hinaus hat der Anschlusspflichtige der Stadt alle für die Abfallentsorgung erforderlichen sachbezogenen Auskünfte zu erteilen.

(6) Der Abfallerzeuger oder –besitzer ist verpflichtet, seine Abfälle, so weit sie nicht von der städtischen Abfallentsorgung gemäß § 2 Abs. 2 ausgeschlossen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem) zu bedienen. Dies gilt nicht für:

  1. Abfälle aus privaten Haushaltungen, so weit ihre Erzeuger oder Besitzer selbst zu einer Verwertung in der Lage sind und diese beabsichtigen,
  2. Abfälle, die durch gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
  3. Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,
  4. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, so weit ihre Erzeuger oder Besitzer diese in eigenen Anlagen beseitigen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung erfordern,
  5. pflanzliche Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17.03.1975 (GVBI. I S. 174) zugelassen ist.

§ 11 a Abfallbehälter nach Einwohnergleichwerten


(1) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen kann der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt werden. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 7,5 l pro Woche zur Verfügung gestellt.
Abweichend kann auf Antrag bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindestvolumen zugelassen werden. Die Kreisstadt Groß-Gerau legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest.

(2) Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgesetzt:

Nr.Unternehmen/InstitutionJe Platz/Bett/BeschäftigtemEinwohnergleichwert
1. Krankenhäuser, Kliniken u.ä. Einrichtungen je Platz 1 je Platz 1
2. öffentliche Verwaltungen je 3 Beschäftigte 1
3. Speisewirtschaften, Imbissstuben je Beschäftigtem 4
4. Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen je Beschäftigtem 2
5. Beherbergungsbetriebe je 4 Betten 1
6. Lebensmitteleinzel- und Großhandel je Beschäftigtem 2
7. sonstiger Einzel- und Großhandel  je Beschäftigtem 0,5
8. Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe je Beschäftigtem 0,5
9. bebaute aber nicht ständig bewohnte Grundstücke insbes. Wochenendgrundstücke je Grundstück 2

(3) Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den vollen Einwohnergleichwert aufgerundet.

(4) Beschäftigte im Sinne dieser Satzung sind alle im Bereich Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt.

§ 12 Allgemeine Pflichten

(1) Die Stadt überwacht die Benutzung ihrer abfallwirtschaftlichen Einrichtungen, um Verstöße gegen diese Satzung auszuschließen und Gefahren für die Umwelt durch eine unsachgemäße Entsorgung von Abfällen zu vermeiden.

(2) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob und wie die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu den Grundstücken und zu den Gebäuden zu gewähren, auf oder in denen Abfälle anfallen.
Ihre Anordnungen sind zu befolgen. Sie haben sich durch einen von der Kreisstadt Groß-Gerau ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.

(3) Zum Zwecke der Überwachung sind Beauftragte der Stadt insbesondere befugt:

  1. Den Inhalt von Altstoff-, Bio- und Restmüllbehältern zu kontrollieren.
  2. In den Behältern bereitgestellte Stoffe untersuchen zu lassen, sofern der Verdacht besteht, dass es sich um unzulässig eingefüllte Abfälle handelt.
    Die Kosten von Maßnahmen nach Abs. 3 Ziffer 2, trägt der Abfallerzeuger, wenn Verstöße gegen satzungsrechtliche Bestimmungen festgestellt werden.

(4) Abfälle, die nicht in den satzungsgemäßen Behältern oder sonst satzungswidrig zur Abholung bereitgestellt werden oder die keine Abfälle im Sinne dieser Satzung sind, bleiben von der Einsammlung ausgeschlossen.

(5) Verunreinigungen durch Abfallbehälter, Abfallsäcke, bereitgestellte sperrige Abfälle.

(6) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten aller Grundstücke, auf denen Abfälle anfallen, sind verpflichtet, über Art, Umfang und Entsorgung der anfallenden Abfälle genaue Auskunft zu geben.

(7) Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen.

§ 13 Unterbrechung der Abfalleinsammlung

Die Stadt sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur ordnungsgemäßen Abfalleinsammlung, von der die Betroffenen erforderlichenfalls in geeigneter Weise unterrichtet werden. Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik besteht kein Anspruch auf Gebührenermäßigung.

§ 14 Gebühren

(1) Zur Deckung des Aufwandes, der ihr bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben entsteht, erhebt die Kreisstadt Groß-Gerau Gebühren.

(2) Gebührenmaßstab ist das jedem anschlusspflichtigen Grundstück gem. § 8 Abs. 9, 10 zur Verfügung stehende Gefäßvolumen für Restmüll. Als Entsorgungsgebühr werden erhoben bei Zuteilung eines:

  • 60 l Gefäßes 14,50 EUR monatlich bei 14-tägiger Leerung
  • 120 l Gefäßes 29,00 EUR monatlich bei 14-tägiger Leerung
  • 120 l Gefäßes 14,50 EUR monatlich bei 4-wöchiger Leerung (Dornheim / Wallerstädten)
  • 240 l Gefäßes 58,00 EUR monatlich bei 14-tägiger Leerung
  • 1.100 l Gefäßes 265,00 EUR monatlich bei 14-tägiger Leerung
  • 1.100 l Gefäßes 530,00 EUR monatlich bei wöchentlicher Leerung

(3) Mit diesen Gebühren sind auch die Aufwendungen der Stadt für die Entsorgung stofflich verwertbarer und sperriger Abfälle abgegolten.

(4) Bei jeweils darüberhinausgehenden Leerungsfolgen wird die Leerung entsprechend der bereitgestellten Behältergröße eine Gebühr nach Absatz 2 erhoben.

(5) Für die Bereitstellung von Bio-/Papierbehältern im Verhältnis zu den Restmüllbehältern können sich Gebühren ergeben:

1. Die Stellung eines Biobehälters (120 l / 240 l) zu einem Restmüllbehälter (60 l – 240 l) ist kostenfrei. Übersteigt die Anzahl der Biobehälter die Anzahl der Restmüllbehälter so wird jeder
zusätzliche Biobehälter wie folgt gebührenpflichtig berechnet:

    • 120 l Gefäß 5,00 EUR / Monat
    • 240 l Gefäß 10,00 EUR / Monat

2. Zu einem Restmüllbehälter (60 l / 120 l) ist die Stellung eines Papierbehälters (240 l) kostenfrei. 

Übersteigt die Anzahl der Papierbehälter die Anzahl der Restmüllbehälter (60l / 120 l)
so wird der / die zusätzlichen Papierbehälter (240 l) mit je 5,00 EUR / Monat gebührenpflichtig berechnet. Zu einem Restmüllbehälter (240 l) ist die Stellung zweier Papierbehälter (240 l)
kostenfrei. Übersteigt die Anzahl der Papierbehälter die Anzahl der Restmüllbehälter (240 l) um den Faktor zwei, so wird der / die zusätzliche/n Papierbehälter (240 l) mit je 5,00 EUR / Monat gebührenpflichtig berechnet.

3. Zu einem 1.100 l Restmüllbehälter mit 14-tägiger Leerung ist die Stellung eines 1.100 l Papierbehälters kostenfrei. Zu einem 1.100 l Restmüllbehälter mit wöchentlicher
Leerung ist die Stellung zweier 1.100 l Papierbehälter kostenfrei.

Übersteigt die Anzahl der 1.100 l Papierbehälter der vorgenannten Anzahl der 1.100 l Restmüllbehälter so wird der / die zusätzliche/n 1.100 l Papierbehälter mit je 12,50
EUR / Monat gebührenpflichtig berechnet.

Sofern es bei der Zuteilung der Papierbehälter nach § 8 Abs. 9 aus wirtschaftlichen (z. B. Dauer der Leerung) oder lagebedingten Gründen (z. B. Innenstadt) erforderlich erscheint, 1.100 l Papierbehälter zuzuteilen, der das Volumen mehrerer kleineren gebührenfreien Behälter übersteigt, kann von einer Gebührenerhebung abgesehen werden. 

Übersteigt das Volumen der Papierbehälter das Volumen der Restmüllbehälter um den Faktor zwei, so wird der / die zusätzliche/n 1.100 l mit je 12,50 EUR / Monat
gebührenpflichtig berechnet.


(6) Unsortierter Abfall in Wertstoff- und Biotonnen wird entsprechend des § 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 5 gemäß der Abfallsatzung wie Restmüll behandelt, wobei bei einer unumgänglichen Sonderabfuhr für die Behälter bei einem:

  • 60 l Gefäß 70,00 EUR
  • 120 l Gefäß 75,00 EUR
  • 240 l Gefäß 80,00 EUR
  • 1.100 l Gefäß 115,00 EUR


erhoben werden.

Für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand wird eine Verwaltungsgebühr von 20,00 EUR
berechnet.

(7) Müllsäcke werden zum Stückpreis von 4,00 EUR abgegeben, Gartenabfallsäcke für 0,80 EUR/St. und Biotüten für 0,08 EUR/St.

(8) Zu bestimmten Zwecken (Feste usw.) können Müllbehälter auch kurzfristig an Dritte
verliehen werden. Der Kostenanteil inklusive einer Entsorgung beträgt bei bis zu 14-tägiger Verleihdauer für ein:

  • 60 l Gefäß 70,00 EUR
  • 120 l Gefäß 75,00 EUR
  • 240 l Gefäß 80,00 EUR
  • 1.100 l Gefäß 115,00 EUR


Für die Auslieferung und Abholung wird jeweils eine Verwaltungsgebühr von 20,00 EUR
Kostenbeitrag berechnet

(9) Die Anforderung von Ersatzbehältern (bedingt durch Schäden an den Abfallbehältern oder Verlust der Abfallbehälter) ist gebührenpflichtig. Die Gebühren setzen sich aus dem Einkaufspreis für den Ersatzbehälter sowie einer Verwaltungsgebühr von 20,00 EUR zusammen.

(10) Gebührenpflichtige mit Kleinkindern bis zum abgeschlossenen dritten Lebensjahr und/oder mit pflegebedürftigen Personen, die unter chronischer Inkontinenz leiden, erhalten auf Antrag für diesen Mehrbedarf einen städtischen Zuschuss im ½ Volumen eines 60 l (14- tägige Leerung) bzw. 120 l (4-wöchige Leerung) Restmüllbehälters (zurzeit 7,25 EUR/Monat), wenn dadurch die Nutzung des nächst größeren Abfallbehälters bedingt ist. Die Kennzeichnung eines bezuschussten Restmüllbehälters erfolgt durch die Farbe Weiß auf dem Deckelclip.

Die Kennzeichnung eines bezuschussten Restmüllbehälters mit zweiwöchentlicher Leerung in Dornheim oder Wallerstädten erfolgt durch einen Deckelclip in roter und weißer Farbe.

(11) Der mehrmalige Umtausch von Abfallbehältern der gleichen Fraktion innerhalb von 12 Kalendermonaten stellt einen erhöhten Verwaltungsaufwand dar. Für einen mehrmaligen Umtausch in dieser Zeitspanne kann eine Verwaltungsgebühr von 20,00 EUR berechnet werden. Der erste Umtausch ist gebührenfrei.

(12) Abfallbehälter die nach § 8, Abs. 7 nicht rechtzeitig zur Abfuhr bereitstehen oder nach § 8, Abs. 4 zweckwidrig (z.B. Überfüllung) verwendet werden, können eine Sonderabfuhr nach sich ziehen.

Für die Sonderleerung wird berechnet:

  • 60 l Gefäß 70,00 EUR
  • 120 l Gefäß 75,00 EUR
  • 240 l Gefäß 80,00 EUR
  • 1.100 l Gefäß 115,00 EUR

Für den Verwaltungsaufwand ergibt sich zusätzlich eine Verwaltungsgebühr von 20,00 EUR.

§ 15 Gebührenpflichtige, Entstehen und Fälligkeit der Gebühr / öffentliche Last

(1) Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer, im Falle eines Erbbaurechts der Erbbauberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung nach § 11 Abs. 4 für rückständige Gebührenansprüche.

(2) Bei Erhalt der Abfallbehälter bis zum 15. eines Monats beginnt die Gebührenpflicht zum Monatsanfang. Werden die Abfallbehälter ab dem 16. eines Monats bereitgestellt, beginnt die Gebührenpflicht zum Anfang des Folgemonats. Die Gebührenpflicht endet zum Ende des Monats der Rückgabe bzw. der Abmeldung der Abfallbehälter.

(3) Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Stadt erhebt die Gebühr jährlich; sie kann monatlich / vierteljährliche / halbjährliche Vorauszahlungen verlangen.

(4) Die Verwaltungsgebühren entstehen jeweils mit der Durchführung der entsprechenden Amtshandlungen und sie sind sofort fällig. Gebührenpflichtig ist der jeweilige Antragsteller bzw. Veranlasser der Amtshandlung.

(5) Die grundstücksbezogenen Gebühren nach § 14 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. entgegen § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 und 3 andere als die zugelassenen Abfällen in die Sammelgefäße oder –behälter eingibt,
  2. entgegen § 6 Abs. 3 Abfälle zur Verwertung nicht in die dafür vorgesehenen Sammelgefäße nach § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und 3 sondern in das Restmüllgefäß eingibt,
  3. entgegen § 7 Abfälle, die anlässlich der Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätzen anfallen, nicht in die ausgestellten Gefäße (Papierkörbe) eingibt,
  4. entgegen § 5 Abs. 3 Altstoffe, Transportbehältnisse oder Abfälle sonstiger Art auf den Standplätzen der Container ablagert,
  5. entgegen § 8 Abs. 3, 4 und 5 Abfallgefäße zweckwidrig verwendet, entgegen § 8 Abs. 3 und 5 Restmüll und verwertbare Stoffe in Gefäße außerhalb des Grundstücks ablagert auf dem sie angefallen sind,
  6. entgegen § 8 Abs. 6 geleerte Abfallgefäße nicht unverzüglich auf sein Grundstück zurückstellt,
  7. entgegen § 8 Abs. 12 Änderungen im Bedarf an Müllgefäßen der Stadt nicht unverzüglich mitteilt,
  8. entgegen § 9 Abs. 2 zur Einsammlung bereitgestellte sperrige Abfälle unbefugt wegnimmt, durchsucht oder umlagert,
  9. entgegen § 11 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfalleinsammlung anschließt,
  10. entgegen § 11 Abs. 4 den Wechsel im Grundeigentum nicht der Stadt mitteilt,
  11. entgegen § 11 Abs. 6 überlassungspflichtige Abfälle, die er besitzt, nicht der öffentlichen Abfallentsorgung überlässt,
  12. entgegen § 12 Abs. 2 den Beauftragten der Stadt den Zutritt zum Grundstück verwehrt,
  13. entgegen § 12 Abs. 3 eine Kontrolle der Behälter und eine Untersuchung des Inhaltes nicht zulässt,
  14. entgegen § 12 Abs. 5 Verunreinigungen nicht beseitigt,
  15. entgegen § 12 Abs. 6 die entsprechenden Auskünfte nicht erteilt,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Abfallsatzung tritt am 01.03.2012 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Abfallsatzung vom 11.12.2007 außer Kraft.

Groß-Gerau, den 22.02.2012

Der Magistrat
der Kreisstadt Groß-Gerau

Stefan Sauer
Bürgermeister

Autor: Der Systemadministrator